die Beschuldigte nunmehr mit B. eine Rückzahlungsvereinbarung von monatlich Fr. 500.00 vereinbart hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, stellt eine Rückzahlung von veruntreuten Geldern doch den Normalfall dar und hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst eine einmalige Zahlung stattgefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). -9- Zudem wird diese Rückzahlung offenbar über das Sparkonto der (minderjährigen) Tochter der Beschuldigten finanziert, was weitere Fragen aufwirft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).