Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen auch noch vor Vorinstanz grösstenteils bestritten und war sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht keiner eigenen Schuld bewusst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 in fine). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einer von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täterin möglich wäre, kommt deshalb nicht infrage. Dass sie die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr anficht, kann sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht strafmindernd auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Aus dem Umstand, dass