2.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die 45 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus dem übrigen Vorleben der Beschuldigten ergeben sich ebenfalls keine Aspekte, welche im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären.