Damit ist bei der zweiten Veruntreuung von Fr. 58'800.00 vom 3. Juli 2017 von einer Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein sehr enger sachlicher Zusammenhang zur Veruntreuung vom 8. Juni 2017 besteht, basiert schliesslich der Vertrauensmissbrauch, der der zweiten Veruntreuung zugrunde lag, auf der gleichen Vertrauensgrundlage bzw. auf dem gleichen Vertrauensverhältnis wie bei der ersten Veruntreuung. Es wird gewissermassen das selbe Vertrauen erneut missbraucht, ohne dass B. bereits vom ersten Missbrauch erfahren hätte. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht ein vergleichsweise enger Zusammenhang.