die obigen Ausführungen zur Rechtsgutverletzung, d.h. zum Vertrauensmissbrauch und zum Deliktsbetrag, sowie zur Art und Weise des Tatvorgehens, den Beweggründen und zum hohen Ausmass an Entscheidungsfreiheit zu verweisen. So handelt es sich insbesondere um das gleiche, noch andauernde Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und B., welches von der Beschuldigten auf die gleiche Art und Weise beinahe gleich schwer missbraucht wurde. Damit ist bei der zweiten Veruntreuung von Fr. 58'800.00 vom 3. Juli 2017 von einer Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.