Bei der Veruntreuung von Fr. 58'800.00 vom 3. Juli 2017 handelt es sich wie bereits bei der ersten Veruntreuung von Fr. 70'000.00 um eine von der Beschuldigten eigenmächtig vorgenommene «Vergütung», die diese mit der ihr vom Geschädigten B. eingeräumten Generalvollmacht vollzogen hat. Die Tatumstände sind mitunter beinahe identisch, was es erlaubt, auf -8-