Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weitere Veruntreuung über Fr. 58'800.00, die ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, angemessen zu erhöhen.