Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht vorgebracht, dass sie aus finanzieller Not gehandelt hätte, hat sie doch schliesslich einen Teil des veruntreuten Geldes für die Finanzierung eines Feriendomizils im Ausland verwendet (vorinstanzliche Akten [VA] act. 112; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Mithin verfügte sie über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), was sich zusätzlich verschuldenserhöhend auswirkt.