Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass es letztlich auf die Initiative von B. zurückzuführen sei, dass die Beschuldigte überhaupt Zugriff auf die Konten gehabt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 3), handelt es sich doch beim Umstand, dass ein Vermögenswert anvertraut ist, um das zentrale Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dessen Vorliegen – da bereits tatbestandsimmanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensvermindern zu berücksichtigen ist.