Zudem eröffnete sie einzig zu diesem Zweck ein eigenes, zusätzliches Bankkonto. Dadurch konnte einerseits das Geld schlechter zurückverfolgt werden und andererseits wurden dadurch trotz leergeräumter Bankkonten die Daueraufträge von B. ausgeführt, was die -7- Wahrscheinlichkeit verringerte, dass die Machenschaften der Beschuldigten entdeckt werden (vgl. UA act. 219 f.; 225). Das Vorgehen der Beschuldigten weist damit eine kriminelle Energie auf, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, was entsprechend verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.