Die Art und Weise des Tatvorgehens der Beschuldigten zeugt insofern von einer besonderen Verwerflichkeit, als dass sie ein Opfer ausgenutzt bzw. ausgebeutet hat, dass aufgrund seiner Krankheit besonders wehrlos und verwundbar war. Zudem hat die Beschuldigte verschiedene Verschleierungshandlungen getätigt, indem sie gewisse Kleinbeträge wieder auf die Konten von B. zurücküberwies bzw. zwischen den Konten hin und her verschob. Zudem eröffnete sie einzig zu diesem Zweck ein eigenes, zusätzliches Bankkonto.