Dies zeugt von einem umfassenden und ausgesprochen verwerflichen Missbrauch des Vertrauens. Entgegen der Beschuldigten ist schliesslich der Umstand, dass sie sich bereits vor Errichtung der Generalvollmacht während Jahren um B. gekümmert hat (Berufungsbegründung S. 4), nicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigten, hat sie doch durch die langjährige Fürsorge eben genau ein ausserordentlich gefestigtes Vertrauensverhältnis geschaffen, dessen Missbrauch viel gravierender wiegt, als wenn sie sich erst kurz zuvor kennengelernt hätten.