Der damit verbundene Vertrauensmissbrauch geht damit weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Der Vertrauensmissbrauch wiegt insbesondere auch deshalb besonders schwer, weil die Beschuldigte das ganze Vermögen von B. verbraucht hat, sodass er schliesslich von der Sozialhilfe abhängig wurde. Die Beschuldigte stellte zudem ihre Unterstützung gegenüber ihm ab dem Zeitpunkt ein, als kein Vermögen mehr bei ihm zu holen war. Sie liess ihn folglich in dem Zeitpunkt im Stich, als er ihr nicht mehr von Nutzen war, obwohl er eigentlich dann am meisten auf Hilfe angewiesen gewesen wäre. Dies zeugt von einem umfassenden und ausgesprochen verwerflichen Missbrauch des Vertrauens.