In Anbetracht der langjährigen und familiären Freundschaft zwischen der Beschuldigten und B. und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Fürsorgestellung gegenüber ihm ist auf eine enge Verbundenheit zwischen ihnen und damit einhergehend auf ein grosses Vertrauen von B. zu schliessen. Dieses Vertrauen manifestierte sich denn auch darin, dass er gegenüber der KESB und den behandelnden Ärzten die Beschuldigte als einzige Vertrauens- und Kontaktperson angegeben hat. -6-