Im Rahmen der medizinischen Abklärungen hat sich die Beschuldigte aber aktiv dafür eingesetzt, dass die KESB Baden keine ergänzende Vertretungsbeistandschaft errichtet, da bereits sie die nötige Unterstützung bieten würde (vorinstanzliches Urteil E. VI.3.6.2). In Anbetracht der langjährigen und familiären Freundschaft zwischen der Beschuldigten und B. und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Fürsorgestellung gegenüber ihm ist auf eine enge Verbundenheit zwischen ihnen und damit einhergehend auf ein grosses Vertrauen von B. zu schliessen.