Bei B. wurde anfangs 2018 das Korsakov-Syndrom diagnostiziert. Dieses äusserte sich bei ihm durch Gedächtnisstörungen, Zeitgitterstörungen, d.h. zeitlicher Desorientierung, sowie Neigung zu Konfabulationen, d.h. Erzählen frei erfundener Begebenheiten um Gedächtnislücken zu schliessen, wobei der Betroffene das Erzählte selbst für wahr hält. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen hat sich die Beschuldigte aber aktiv dafür eingesetzt, dass die KESB Baden keine ergänzende Vertretungsbeistandschaft errichtet, da bereits sie die nötige Unterstützung bieten würde (vorinstanzliches Urteil E. VI.3.6.2).