Auch wenn entgegen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Überweisung zweifellos eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten gegeben war und die einzelnen Rückzahlungen einzig dazu gedient haben, dass die Daueraufträge von B. (Wohnungsmiete und Steuern) weiter ausgeführt werden können, sodass nicht auffällt, dass er kein Geld mehr auf seinen Konten hat (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 219 f.) – es sich bei diesen Rückzahlungen also einzig um Verschleierungshandlungen der bereits abgeschlossenen Veruntreuung gehandelt hat –, ist zu beachten, dass der im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtene Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung von -5-