Da es im Umfang dieser Rückzahlung an der Bereicherungsabsicht gefehlt habe, hat die Vorinstanz diesen Betrag im Schuldspruch nicht berücksichtigt. Auch wenn entgegen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Überweisung zweifellos eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten gegeben war und die einzelnen Rückzahlungen einzig dazu gedient haben, dass die Daueraufträge von B. (Wohnungsmiete und Steuern) weiter ausgeführt werden können, sodass nicht auffällt, dass er kein Geld mehr auf seinen Konten hat (vgl. Untersuchungsakten [UA] act.