Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich die Beschuldigte am 8. Juni 2017 und am 3. Juli 2017 jeweils Fr. 70'000.00 vom Konto von B. überwiesen und später von diesem Geld Rückzahlungen an ihn im Umfang von Fr. 11'200.00 getätigt. Da es im Umfang dieser Rückzahlung an der Bereicherungsabsicht gefehlt habe, hat die Vorinstanz diesen Betrag im Schuldspruch nicht berücksichtigt.