Mit Blick auf das Verschulden kann es dennoch nicht einerlei sein, ob die Beschuldigte jeweils lediglich Fr. 20.00 oder sogleich Fr. 70'000.00 vom Geschädigten veruntreut hat, zumal es sich beim Tatbestand der Veruntreuung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg deshalb keinesfalls im Ausmass des Vertrauensmissbrauchs allein erschöpft. Es rechtfertigt sich daher, dem Deliktsbetrag im Rahmen der Verschuldensbestimmung ein entsprechendes Gewicht zuzumessen.