Die vorliegend zu beurteilenden 102 Veruntreuungsfälle sind – was den Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Geschädigten B. betrifft – aufgrund der jeweils gleichen Konstellation und desselben modus operandi vergleichbar bzw. in etwa gleich schwer (siehe zum Ganzen unten). Mit Blick auf das Verschulden kann es dennoch nicht einerlei sein, ob die Beschuldigte jeweils lediglich Fr. 20.00 oder sogleich Fr. 70'000.00 vom Geschädigten veruntreut hat, zumal es sich beim Tatbestand der Veruntreuung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg deshalb keinesfalls im Ausmass des Vertrauensmissbrauchs allein erschöpft.