Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Bestimmung des Verschuldens, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Vielmehr wird bei der Strafzumessung im Bereich der Veruntreuung das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2). Die vorliegend zu beurteilenden 102 Veruntreuungsfälle sind – was den Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Geschädigten B. betrifft – aufgrund der jeweils gleichen Konstellation und desselben modus operandi vergleichbar bzw. in etwa gleich schwer (siehe zum Ganzen unten).