Es kann folglich nicht mit Verweis auf den zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang der verschiedenen Veruntreuungen eine einzige Einzelstrafe für mehrere Schuldsprüche ausgesprochen werden, zumal der zeitliche Zusammenhang bei einer Deliktszeitspanne von teilweise mehr als zwei Jahren nicht gegeben ist. Da eine Geldstrafe mit Blick auf ihre Auswirkungen auf die nicht -4- vorbestrafte Beschuldigte und ihr soziales Umfeld grundsätzlich angemessen wäre, kann eine Freiheitsstrafe nur dort ausgesprochen werden, wo bei einer konkreten Einzelbetrachtung eine Geldstrafe aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht mehr infrage kommt (siehe dazu unten).