«Die Beschuldigte wird vorliegend wegen Veruntreuung in dutzenden Fällen verurteilt»). Bei Tatmehrheit muss aber aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Es kann folglich nicht mit Verweis auf den zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang der verschiedenen Veruntreuungen eine einzige Einzelstrafe für mehrere Schuldsprüche ausgesprochen werden, zumal der zeitliche Zusammenhang bei einer Deliktszeitspanne von teilweise mehr als zwei Jahren nicht gegeben ist.