Sind – wie vorliegend – mehrere Einzelhandlungen zu beurteilen, ist eine natürliche Handlungseinheit nur dann anzunehmen, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Wie die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, liegt vorliegend kein Fall von Handlungseinheit vor (vorinstanzliches Urteil E. VI.3.5: «Die Beschuldigte wird vorliegend wegen Veruntreuung in dutzenden Fällen verurteilt»).