Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Veruntreuung kennt keine Gewerbs- oder Bandenmässigkeit, welche mehrere Einzelhandlungen zum Kollektivdelikt vereint. Sind – wie vorliegend – mehrere Einzelhandlungen zu beurteilen, ist eine natürliche Handlungseinheit nur dann anzunehmen, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).