2.3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Geldstrafe, sofern sich bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe eine solche ergäbe, nicht verschuldensadäquat sei, zumal die einzelnen Veruntreuungen zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien. Eine Geldstrafe würde bei keiner dieser Einzelhandlungen in genügendem Masse präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken vermögen. Zudem erscheine zumindest fraglich, ob eine zusammengesetzte, sehr hohe Geldstrafe angesichts der Vermögensverhältnisse der Beschuldigten überhaupt einbringlich wäre.