3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. März 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung einzig gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger B. hat die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zwar angemeldet, sie in der Folge dann aber nicht erklärt und zudem mitgeteilt, auf eine aktive Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten. Auf seine Berufung ist deshalb nicht einzutreten.