Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.232 (ST.2021.194; StA.2020.2882) Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1977, von Serbien-Montenegro, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz, […] Gegenstand Veruntreuung; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 1. Oktober 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 26. April 2022 der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 30 Monaten, Probezeit 2 Jahre. Es verzichtete auf eine nicht obligatorische Landesverweisung und entschied über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. März 2023 statt. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung einzig gegen die Straf- zumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger B. hat die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zwar angemeldet, sie in der Folge dann aber nicht erklärt und zudem mitgeteilt, auf eine aktive Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten. Auf seine Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE -3- 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. 2.3.1. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 2.3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Geldstrafe, sofern sich bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe eine solche ergäbe, nicht ver- schuldensadäquat sei, zumal die einzelnen Veruntreuungen zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien. Eine Geldstrafe würde bei keiner dieser Einzelhandlungen in genügendem Masse präventiv auf die Beschul- digte einzuwirken vermögen. Zudem erscheine zumindest fraglich, ob eine zusammengesetzte, sehr hohe Geldstrafe angesichts der Vermögens- verhältnisse der Beschuldigten überhaupt einbringlich wäre. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Veruntreuung kennt keine Gewerbs- oder Bandenmässigkeit, welche mehrere Einzelhandlungen zum Kollektivdelikt vereint. Sind – wie vor- liegend – mehrere Einzelhandlungen zu beurteilen, ist eine natürliche Handlungseinheit nur dann anzunehmen, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Wie die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, liegt vorliegend kein Fall von Handlungseinheit vor (vorinstanzliches Urteil E. VI.3.5: «Die Beschuldigte wird vorliegend wegen Veruntreuung in dutzenden Fällen verurteilt»). Bei Tatmehrheit muss aber aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Es kann folglich nicht mit Verweis auf den zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang der ver- schiedenen Veruntreuungen eine einzige Einzelstrafe für mehrere Schuld- sprüche ausgesprochen werden, zumal der zeitliche Zusammenhang bei einer Deliktszeitspanne von teilweise mehr als zwei Jahren nicht gegeben ist. Da eine Geldstrafe mit Blick auf ihre Auswirkungen auf die nicht -4- vorbestrafte Beschuldigte und ihr soziales Umfeld grundsätzlich angemessen wäre, kann eine Freiheitsstrafe nur dort ausgesprochen werden, wo bei einer konkreten Einzelbetrachtung eine Geldstrafe aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht mehr infrage kommt (siehe dazu unten). 2.3.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Bestimmung des Verschuldens, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Vielmehr wird bei der Strafzumessung im Bereich der Veruntreuung das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2). Die vorliegend zu beurteilenden 102 Veruntreuungsfälle sind – was den Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Geschädigten B. betrifft – aufgrund der jeweils gleichen Konstellation und desselben modus operandi vergleichbar bzw. in etwa gleich schwer (siehe zum Ganzen unten). Mit Blick auf das Verschulden kann es dennoch nicht einerlei sein, ob die Beschuldigte jeweils lediglich Fr. 20.00 oder sogleich Fr. 70'000.00 vom Geschädigten veruntreut hat, zumal es sich beim Tatbestand der Veruntreuung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg deshalb keinesfalls im Ausmass des Vertrauensmissbrauchs allein erschöpft. Es rechtfertigt sich daher, dem Deliktsbetrag im Rahmen der Verschuldensbestimmung ein entsprechendes Gewicht zuzumessen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich die Beschuldigte am 8. Juni 2017 und am 3. Juli 2017 jeweils Fr. 70'000.00 vom Konto von B. überwiesen und später von diesem Geld Rückzahlungen an ihn im Umfang von Fr. 11'200.00 getätigt. Da es im Umfang dieser Rückzahlung an der Bereicherungsabsicht gefehlt habe, hat die Vorinstanz diesen Betrag im Schuldspruch nicht berücksichtigt. Auch wenn entgegen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Überweisung zweifellos eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten gegeben war und die einzelnen Rückzahlungen einzig dazu gedient haben, dass die Daueraufträge von B. (Wohnungsmiete und Steuern) weiter ausgeführt werden können, sodass nicht auffällt, dass er kein Geld mehr auf seinen Konten hat (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 219 f.) – es sich bei diesen Rückzahlungen also einzig um Verschleierungshandlungen der bereits abgeschlossenen Veruntreuung gehandelt hat –, ist zu beachten, dass der im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtene Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung von -5- einem um den zurückbezahlten Betrag reduzierten Deliktsbetrag ausgegangen ist, worauf auch im Rahmen der angefochtenen Straf- zumessung abzustellen ist. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse hat der Abzug von der zweiten Veruntreuung vom 3. Juli 2017 zu erfolgen. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Veruntreuungen vom 8. Juni 2017 von Fr. 70'000.00 und vom 3. Juli 2017 von Fr. 58'800.00 (Fr. 70'000.00 minus Fr. 11'200.00) aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann sodann offen bleiben, ob für die übrigen 100 Veruntreuungen, die von Fr. 20.00 bis zu Fr. 7'000.00 reichen, bei einer konkreten Einzelbetrachtung eine Geldstrafe noch möglich wäre (siehe dazu unten). 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Veruntreuungen ist für jene vom 8. Juni 2017 festzusetzen, bei welcher der Deliktsbetrag Fr. 70'000.00 betragen hat. Nach dem zuvor Gesagten bemisst sich das Verschulden in erster Linie nach dem Ausmass des Vertrauensmissbrauchs und in zweiter Linie nach dem Deliktsbetrag (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2). Die Beschuldigte ist mit dem Geschädigten B. verschwägert und seit über 20 Jahren gut befreundet. Als sich der Gesundheitszustand von B. anfangs 2017 verschlechterte, hat die Beschuldigte ihn zunehmend bei der Besorgung alltäglicher Geschäfte unterstützt (später dann kumulativ zur Spitex). Zu diesem Zweck hat B. ihr früh seine einzige Maestro-Karte ausgehändigt und ihr später eine Generalvollmacht mit Einzelzeichnungs- berechtigung über seine Bankkonten eingeräumt. Bei B. wurde anfangs 2018 das Korsakov-Syndrom diagnostiziert. Dieses äusserte sich bei ihm durch Gedächtnisstörungen, Zeitgitterstörungen, d.h. zeitlicher Desorien- tierung, sowie Neigung zu Konfabulationen, d.h. Erzählen frei erfundener Begebenheiten um Gedächtnislücken zu schliessen, wobei der Betroffene das Erzählte selbst für wahr hält. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen hat sich die Beschuldigte aber aktiv dafür eingesetzt, dass die KESB Baden keine ergänzende Vertretungsbeistandschaft errichtet, da bereits sie die nötige Unterstützung bieten würde (vorinstanzliches Urteil E. VI.3.6.2). In Anbetracht der langjährigen und familiären Freundschaft zwischen der Beschuldigten und B. und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Fürsorgestellung gegenüber ihm ist auf eine enge Verbunden- heit zwischen ihnen und damit einhergehend auf ein grosses Vertrauen von B. zu schliessen. Dieses Vertrauen manifestierte sich denn auch darin, dass er gegenüber der KESB und den behandelnden Ärzten die Beschuldigte als einzige Vertrauens- und Kontaktperson angegeben hat. -6- Im Wissen um dieses Vertrauen und den Umstand, dass B. aufgrund seiner Krankheit nicht im Stande wäre, Unregelmässigkeiten finanzieller Art zu bemerken, hat sich die Beschuldigte mit der ihr von ihm eingeräumten Generalvollmacht sowie der ihr anvertrauten Maestro-Karte sukzessiv an seinem Vermögen bedient. Dass die Beschuldigte eine besondere Vertrauensstellung genoss, zeigt auch die Tatsache, dass sie das ihr anvertraute Vermögen über zwei Jahre vollständig verbrauchen konnte, ohne dass jemand etwas bemerkt hat. Der damit verbundene Vertrauens- missbrauch geht damit weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Der Vertrauensmissbrauch wiegt insbesondere auch deshalb besonders schwer, weil die Beschuldigte das ganze Vermögen von B. verbraucht hat, sodass er schliesslich von der Sozialhilfe abhängig wurde. Die Beschuldigte stellte zudem ihre Unterstützung gegenüber ihm ab dem Zeitpunkt ein, als kein Vermögen mehr bei ihm zu holen war. Sie liess ihn folglich in dem Zeitpunkt im Stich, als er ihr nicht mehr von Nutzen war, obwohl er eigentlich dann am meisten auf Hilfe angewiesen gewesen wäre. Dies zeugt von einem umfassenden und ausgesprochen verwerflichen Missbrauch des Vertrauens. Entgegen der Beschuldigten ist schliesslich der Umstand, dass sie sich bereits vor Errichtung der Generalvollmacht während Jahren um B. gekümmert hat (Berufungsbegründung S. 4), nicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigten, hat sie doch durch die langjährige Fürsorge eben genau ein ausserordentlich gefestigtes Ver- trauensverhältnis geschaffen, dessen Missbrauch viel gravierender wiegt, als wenn sie sich erst kurz zuvor kennengelernt hätten. Im Jahr 2017 betrug das durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte Fr. 6'984.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2019). Die Beschuldigte hat mit der Überweisung vom 8. Juni 2017 von Fr. 70'000.00 entsprechend das 10-fache des durchschnittlich verfügbaren Einkommens eines ganzen Privathaushaltes veruntreut. Es handelt sich damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen der Veruntreuung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen um einen erheblichen Delikts- betrag. Die Art und Weise des Tatvorgehens der Beschuldigten zeugt insofern von einer besonderen Verwerflichkeit, als dass sie ein Opfer ausgenutzt bzw. ausgebeutet hat, dass aufgrund seiner Krankheit besonders wehrlos und verwundbar war. Zudem hat die Beschuldigte verschiedene Ver- schleierungshandlungen getätigt, indem sie gewisse Kleinbeträge wieder auf die Konten von B. zurücküberwies bzw. zwischen den Konten hin und her verschob. Zudem eröffnete sie einzig zu diesem Zweck ein eigenes, zusätzliches Bankkonto. Dadurch konnte einerseits das Geld schlechter zurückverfolgt werden und andererseits wurden dadurch trotz leer- geräumter Bankkonten die Daueraufträge von B. ausgeführt, was die -7- Wahrscheinlichkeit verringerte, dass die Machenschaften der Beschul- digten entdeckt werden (vgl. UA act. 219 f.; 225). Das Vorgehen der Beschuldigten weist damit eine kriminelle Energie auf, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, was entsprechend verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass es letztlich auf die Initiative von B. zurückzuführen sei, dass die Beschuldigte überhaupt Zugriff auf die Konten gehabt hat (vgl. Berufungs- begründung S. 3), handelt es sich doch beim Umstand, dass ein Vermögenswert anvertraut ist, um das zentrale Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dessen Vorliegen – da bereits tatbestandsimmanent – weder verschuldenserhöhend noch ver- schuldensvermindern zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte hat aus rein monetären und damit aus egoistischen Motiven gehandelt, was sich – da jedem Vermögensdelikt immanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensvermindernd auswirkt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht vorgebracht, dass sie aus finanzieller Not gehandelt hätte, hat sie doch schliesslich einen Teil des veruntreuten Geldes für die Finanzierung eines Feriendomizils im Ausland verwendet (vorinstanzliche Akten [VA] act. 112; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Mithin verfügte sie über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), was sich zusätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür an- gemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weitere Veruntreuung über Fr. 58'800.00, die ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, angemessen zu erhöhen. Bei der Veruntreuung von Fr. 58'800.00 vom 3. Juli 2017 handelt es sich wie bereits bei der ersten Veruntreuung von Fr. 70'000.00 um eine von der Beschuldigten eigenmächtig vorgenommene «Vergütung», die diese mit der ihr vom Geschädigten B. eingeräumten Generalvollmacht vollzogen hat. Die Tatumstände sind mitunter beinahe identisch, was es erlaubt, auf -8- die obigen Ausführungen zur Rechtsgutverletzung, d.h. zum Vertrauens- missbrauch und zum Deliktsbetrag, sowie zur Art und Weise des Tatvorgehens, den Beweggründen und zum hohen Ausmass an Entscheidungsfreiheit zu verweisen. So handelt es sich insbesondere um das gleiche, noch andauernde Vertrauensverhältnis zwischen der Beschul- digten und B., welches von der Beschuldigten auf die gleiche Art und Weise beinahe gleich schwer missbraucht wurde. Damit ist bei der zweiten Veruntreuung von Fr. 58'800.00 vom 3. Juli 2017 von einer Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein sehr enger sachlicher Zusammenhang zur Veruntreuung vom 8. Juni 2017 besteht, basiert schliesslich der Vertrauensmissbrauch, der der zweiten Veruntreuung zugrunde lag, auf der gleichen Vertrauensgrundlage bzw. auf dem gleichen Vertrauens- verhältnis wie bei der ersten Veruntreuung. Es wird gewissermassen das selbe Vertrauen erneut missbraucht, ohne dass B. bereits vom ersten Missbrauch erfahren hätte. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht ein vergleichsweise enger Zusammenhang. Entsprechend geringer fällt der Gesamtschuldbeitrag der zweiten Veruntreuung von Fr. 58'800.00 aus. Andererseits ist es selbstredend nicht einerlei, ob nur einmal Fr. 70'000.00 oder zweimal insgesamt Fr. 128'800.00 veruntreut worden sind. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 3 ½ Jahre. 2.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die 45 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus dem übrigen Vorleben der Beschuldigten ergeben sich ebenfalls keine Aspekte, welche im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären. Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen auch noch vor Vorinstanz grösstenteils bestritten und war sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht keiner eigenen Schuld bewusst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 in fine). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einer von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täterin möglich wäre, kommt deshalb nicht infrage. Dass sie die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr anficht, kann sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht strafmindernd auswirken (Urteil des Bundes- gerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nunmehr mit B. eine Rückzahlungsvereinbarung von monatlich Fr. 500.00 vereinbart hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, stellt eine Rückzahlung von veruntreuten Geldern doch den Normalfall dar und hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst eine einmalige Zahlung stattgefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). -9- Zudem wird diese Rückzahlung offenbar über das Sparkonto der (minder- jährigen) Tochter der Beschuldigten finanziert, was weitere Fragen aufwirft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Was die übrigen persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für die Beschuldigte und ihre beiden Kinder darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass sie (alleinerziehende) Mutter zweier minderjähriger Kinder ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Auch alleinerziehende Mütter haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hin- weisen). Solche liegen hier nicht vor, zumal die Beschuldigte ohnehin nicht arbeitstätig ist und die beiden Kinder (13 und 16 Jahre) ein sehr gutes Verhältnis zum in der Nachbarschaft lebenden Vater pflegen (VA act. 92, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus. 2.4.4. Zusammengefasst erweist sich für die von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen vom 8. Juni 2017 und 3. Juli 2017 in der Höhe von je Fr. 70'000.00 eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 ½ Jahren als ihrem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Da jedoch nur die Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Damit hat es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Insoweit die Beschuldigte auf andere Urteile verweist, kann sie daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zu anderen Urteilen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Im Übrigen sind Vergleiche mit anderen Urteilen nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). - 10 - 2.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auch eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die weiteren 100 von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen aus- geschlossen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ab welchem Delikts- betrag bei den weiteren Veruntreuungen bei einer Einzelbetrachtung eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (bei nach dem 1. Januar 2018 begangenen Veruntreuungen) bzw. bis zu 360 Tagessätzen (bei vor dem 1. Januar 2018 begangenen Veruntreuungen) und nicht eine Freiheits- strafe auszufällen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 2.6. Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 27 Mona- ten ausgeschlossen (Art. 42 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren aber teilweise aufschieben, wenn nicht der vollumfängliche Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf bei einer teilbedingten Strafe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und es müssen sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 30 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Sie beschränkte damit den unbedingt vollziehbaren Anteil sowie die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Mindestmass (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB), womit es aufgrund des Verschlechterungs- verbots sein Bewenden hat. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Berufung nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 11 - Auf die Berufung des Privatklägers B. ist nicht einzutreten, da er die Berufung zwar angemeldet, dann aber nicht erklärt hat. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen sind zu vernachlässigen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken sind. Die Berufung der Beschuldigten, auf die einzutreten ist, erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Damit hat die Beschuldigte die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren der Beschuldigten nicht aktiv beteiligt und wäre – da nur noch die Strafzumessung angefochten war – diesbezüglich auch gar nicht legitimiert gewesen (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Ihm bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.3. Die dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C. sel., für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'736.95 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte verfügt zwar über kein regelmässiges Einkommen, ist aber Miteigentümerin zu ½ an einer im Jahr 2013 gekauften 4 ½-Zimmer- wohnung im Stockwerkeigentum in Q. (AGOBIS; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Daneben verfüge sie über eine Ferien- wohnung in Montenegro im Wert von mind. Fr. 50'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der von ihr edierten Steuerveranlagung ist zu entnehmen, dass der auf die Beschuldigte entfallende Miteigentumsanteil in der Schweiz einen Steuerwert von Fr. 181'150.00 und die Wohnung in Montenegro einen Steuerwert von Fr. 200'000.00 hat (vgl. Steuer- veranlagung vom 9. Februar 2023 Beilage 5 zur Berufungsbegründung). Darüber hinaus beläuft sich die Deliktssumme auf rund Fr. 200'000.00, - 12 - wobei nur teilweise eine plausible Erklärung vorliegt, für was dieses Geld verwendet wurde (wie bspw. täglicher Lebensbedarf, Renovation Ferien- wohnung). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Geld teilweise noch immer irgendwo existiert oder zumindest investiert ist. Unter diesen Umständen ist insgesamt von guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auszugehen. Nach dem Gesagten ist die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung sofort zurückzufordern. 3.4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B. die Parteikosten für den unentgeltlichen Vertreter von Fr. 1'973.40 zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurück- gekommen werden kann. Diese Entschädigung ist unter Verweis auf die obigen Vermögensverhältnisse sofort von der Beschuldigten zurück- zufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Privatklägers B. wird nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 30 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen. - 13 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B. eine Zivilforderung von Fr. 142'800.00 unter Nachklagevorbehalt zu bezahlen. 5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Zins zu jeweils 5 % wie folgt zu bezahlen: 1) auf Fr. 3'000.00 seit dem 31. Mai 2017 2) auf Fr. 64'400.00 seit dem 8. Juni 2017 3) auf Fr. 4'000.00 seit dem 28. Juni 2017 4) auf Fr. 64'400.00 seit dem 3. Juli 2017 5) auf Fr. 7'000.00 seit dem 13. Juli 2017 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'337.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'250.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C. sel. bzw. dessen Nachlass, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'736.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. 6.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privat- klägers B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'973.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. - 14 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz