4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 107.00, gesamthaft Fr. 1'607.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'064.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)