2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 14 - 3. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen.