9. 9.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vom Privatkläger anhängig gemachte Zivilforderung wurde nie beziffert und an der vorinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen. Es entstanden daher aus dieser Klage keine Aufwendungen, weshalb auf eine Kostenauferlegung zulasten des Privatklägers gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. b StPO verzichtet werden kann.