8. Nachdem die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entscheidet das Gericht auch über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Strafantrag vom 27. November 2019 konstituierte sich der Privatkläger als Zivilkläger (act. 14 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtete er darauf, eine Zivilforderung geltend zu machen (act. 176). Entsprechend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 126). - 13 -