bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten seither massiv verändert hätte, weshalb es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 bleibt. 7.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben.