Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.) ergeben sich aufgrund der Täterkomponente sodann keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 7.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes aufgrund der - 12 -