7.3. Die von der Beschuldigten gegenüber C. geäusserten Handlungen des Privatklägers ihr gegenüber sind von erheblicher Schwere. So bezichtigte sie ihn mit ihren Äusserungen, dass sie des Öfteren "here z'hebe" und "here z'ligge" gehabt habe und dass D. kein Wunschkind gewesen sei, als einen Mann, der ohne Rücksicht auf den Willen seines Gegenübers seine sexuellen Bedürfnisse durchsetzt und befriedigt. Sodann sind diese Äusserungen öfters gefallen. Entsprechend ist von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen und die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint, zusammen mit der auszusprechenden Verbindungsbusse (vgl. dazu sogleich), ohne weiteres angemessen.