6.2.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede ohne weiteres erfüllt. Die Beschuldigte hat die Äusserungen gegenüber C. wissentlich und willentlich getätigt und dabei mindestens in Kauf genommen, das Ansehen des Privatklägers herabzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2. S. 13). Mit Berufung bringt Beschuldigte nichts vor, was diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen würde. 7. 7.1. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte, nachdem auch der Wahrheitsbeweis nicht erbracht wurde (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.3.), der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht und ist angemessen zu bestrafen.