Selbst wenn dem Privatkläger nicht eine Vergewaltigung vorgeworfen wurde, waren die Äusserungen der Beschuldigten geeignet, ihn als charakterlich nicht anständigen Menschen darzustellen. Das Gleiche gilt für die Äusserung, die Tochter D. sei kein Wunschkind, da diese Äusserung im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen erzwungenen Geschlechtsverkehr aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsadressaten geeignet war, den Privatkläger charakterlich in ein ungünstiges Licht zu rücken. Beide Aussagen der Beschuldigten waren daher ehrverletzend. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. - 11 -