6.2.2. Durch die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger hätte sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wurde dieser als Person dargestellt, welche seine sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos befriedigt. Entscheidend ist auch, dass die Beschuldigte dieses als ein regelmässiges oft wiederkehrendes Verhalten des Privatklägers beschrieb. Selbst wenn dem Privatkläger nicht eine Vergewaltigung vorgeworfen wurde, waren die Äusserungen der Beschuldigten geeignet, ihn als charakterlich nicht anständigen Menschen darzustellen.