6.2. 6.2.1. Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1., nicht veröffentlicht in BGE 146 IV 23).