Ihre Aussagen sind nachvollziehbar und ergeben ein stimmiges Bild. Es kann damit vollständig darauf abgestellt werden. 6. 6.1. Die Beschuldigte macht schliesslich geltend, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie die im Strafbefehl aufgeführten Behauptungen gemacht hätte, seien diese nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie sei auch aus diesem Grund von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung, Ziff. 7.2 f. S. 13 f.).