85, 91 und 169). Daher erstaunt nicht, dass die Beschuldigte C. aufgrund ihrer Freundschaft von ihren "Eheproblemen" erzählt haben soll (act. 93). Auch dass C. im Anschluss das Gespräch zum Privatkläger gesucht habe, um auch die "Gegenseite" anzuhören (vgl. act. 171; siehe auch act. 85), erscheint ohne weiteres plausibel. Damit schildern sowohl der Privatkläger als auch C. das Zustandekommen ihres Gesprächs vom 27. August 2019, an welchem der Privatkläger schliesslich von den Äusserungen der Beschuldigten erfahren habe, übereinstimmend. Demgegenüber hat die Beschuldigte in diesem Verfahren stets die Aussage verweigert (act. 73 ff. und 174 ff.).