Aus der Nichtrückzahlung dieses Darlehens durch die Beschuldigte zu folgern, C. habe sich vom Privatkläger instrumentalisieren lassen, geht jedoch fehl. Sowohl der Privatkläger wie auch C. beschrieben ihr Verhältnis zwar als gut, aber nicht als besonders nahe (act. 85 und 94), und inzwischen lasse man sich sogar einfach in Ruhe (act. 169). Sodann sind die Aussagen des Privatklägers und von C. glaubhaft und nachvollziehbar. C. hat insbesondere glaubhaft ausgesagt, dass er ein freundschaftliches Verhältnis zur Beschuldigten gepflegt habe, was zudem vom Privatkläger so bestätigt worden ist (act. 85, 91 und 169).