5. 5.1. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagen von C. macht die Beschuldigte geltend, dieser sei ein enger Freund von B. und habe sich von diesem instrumentalisieren lassen. Es sei bekannt, dass die Strafanzeige des Privatklägers vom 27. November 2019 datiere und einen Tag darauf, nämlich am 30. November 2019, die Beschuldigte ein Schreiben von ihm resp. von einer Anwaltskanzlei erhalten habe, in welcher sie aufgefordert worden sei, ihm den Betrag von Fr. 8'498.15 aus einem Darlehen zurückzubezahlen.