80) geschilderten Ausführungen der Beschuldigten durch C. in Kenntnis gesetzt worden sei, antwortete er, C. habe irgendwann mitbekommen, dass nicht alles stimme, was so gesagt und getan werde (act. 82). Im Übrigen wurden die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten nicht gegenüber dem Privatkläger, sondern gegenüber C. gemacht, weshalb ohnehin nur -9- letzterer hätte bestätigen können, dass sich die Beschuldigte ihm gegenüber so geäussert hatte.