4.2. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten in der Berufung kann aus den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme 28. Mai 2020 nicht geschlossen werden, dass der Privatkläger die in der Strafanzeige geschilderten Behauptungen der Beschuldigten nicht bestätigt hat. Der Privatkläger bestätigte diese Aussagen konkludent in seiner ersten Antwort in der Befragung zur Sache (Frage 14, act. 82). Auf die Frage, was vorgefallen sei, als er von den «obigen Aussagen», d.h. von den in Frage 3 (act. 80) geschilderten Ausführungen der Beschuldigten durch C. in Kenntnis gesetzt worden sei, antwortete er, C. habe irgendwann mitbekommen, dass nicht alles stimme, was so gesagt und getan werde (act. 82).