Von einer Konfrontation mit den Auskunftspersonen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft waren daher auch keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb zu Recht darauf verzichtet wurde. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte die Beschuldigte wieder die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen und sich zu den Aussagen des Zeugen und des Privatklägers zu äussern, wobei sie erneut darauf verzichtete und jede Aussage zum Sachverhalt verweigerte (act. 176). 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt wurden und die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C. daher verwertbar sind.