Die anwaltlich verteidigte Beschuldigte berief sich anlässlich dieser Befragung auf das Aussageverweigerungsrecht (act. 76) und verzichtete insbesondere auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen (Frage 20, act. 77). Von einer Konfrontation mit den Auskunftspersonen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft waren daher auch keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb zu Recht darauf verzichtet wurde.