nachfolgenden Strafbefehle vom 4. Dezember 2020 bzw. vom 16. Februar 2021 ohne vorgängige Konfrontation der Beschuldigten mit den Auskunftspersonen erlassen wurden, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismitteln und nach Einholen der Steuerauskünfte genügend abgeklärt war und die Beschuldigte sich vorgängig bzw. an der polizeilichen Befragung vom 27. August 2020 dazu äussern konnte (Frage 12, act. 75 f.). Die anwaltlich verteidigte Beschuldigte berief sich anlässlich dieser Befragung auf das Aussageverweigerungsrecht (act. 76) und verzichtete insbesondere auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen (Frage 20, act. 77).