vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.), bestand deshalb kein Anspruch der Beschuldigten auf Teilnahme an den Einvernahmen der Auskunftspersonen. Ihre Parteirechte wurden daher nicht verletzt und die Aussagen der Auskunftspersonen vom 28. Mai 2020 und 1. Juli 2020 verwertbar.